Fotograf einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.2. Angebot,Vertragsabschluss 2.1.Die Angebote des Fotografen sind –sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnetwerden –freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.2.2. Die Erteilung einesAuftrags an den Fotografenkann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch)erfolgen.Der Fotograf übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme)oder informiert ihn über die Ablehnungdes Auftrags. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicherVertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.(Fakultativ bei Möglichkeit der Onlinebestellung von Lichtbildern.)2.3.Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Lichtbilder und/oder Filmwerke einschließlich der in § 42 UrhG normierten Nutzungsrechte über den Onlineshop zu erwerben. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte müssen mit dem Fotografen gesondert vereinbart werden. Das Angebot des Fotografen im Onlineshop ist rechtsverbindlich.Der Kaufvertrag kommt durch Einlangen derBestellung beim Fotografen zustande. Der Bestellvorgang wird durch Auswahl der gewünschten Produktein den Warenkorb in Gang gesetzt und durch Anklicken des Kaufbuttons am Ende des Bestellvorgangs abgeschlossen. Der Fotograf stellt die vertragsgegenständlichen Produkte nach Zahlungseingang entweder durch Übersendung an die vom Vertragspartner bekannt gegebene Anschrift oder als Download-Datei zur Verfügung.3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung 3.1.Der Fotografkann den Auftrag –zur Gänze oder zum Teil –auch durch Dritte (Laborsetc.) ausführen lassen. Sofernder Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. 3.2.Lieferungen des Fotografen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. 3.3.Vom Fotografengenannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur
Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nichtausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen den Fotografen hergeleitet werden.3.4.Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Vertragspartner–sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt –bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen,Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragsrücktrittist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs-oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt.Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen des Fotografen umgehend zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Vertragserfüllung besteht. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs des Fotografen bestehen nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass der Fotograf die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz.3.5.Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät der Fotograf in Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Vertragspartner dem Fotografennicht umgehend mitteilt, auf die Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen. 3.6.Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind jedenfalls ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. 3.7.Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzwim Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichneteMedium des Vertragspartners und nicht für Werbezwecke als erteilt.Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten
Gebrauch herzustellen. 3.8.DieNutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme-und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt. 4. Urheberrechtliche Bestimmungen 4.1.Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber-und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat mit Ausnahme der in § 42 UrhGnormierten Rechte das ausschließliche Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.7.). § 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung. 4.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt. 4.3.Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzwden Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:Foto: © … Name/Firma/Künstlername des Fotografen, Ort und –sofern veröffentlicht –Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des §74 Abs3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht
den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.4.4.Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem –dem Fotografen bekannten –Vertragszweck erforderlich sind.4.5.Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen. 4.6.Bei Verletzung der Urheber-und/oder Leistungsschutzrechte hat der Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§87 Abs2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§87 Abs1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§86 UrhG) zu. 5. Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung Archivierung5.1.Analoge Fotografie:Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive werden –sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist –dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.7. zur Verfügung gestellt. 5.2.Digitale Fotografie:Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.7. besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien. 5.3.Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter
Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw.zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc.)bzw.bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien. 5.4.Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. 5.5.Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.6. Entgelt (Werklohn, Honorar)6.1.Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen für seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten zu.6.2.Der Fotograf hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches auch für Layout-oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.Darüber hinaus steht dem Fotografen beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein Verkaufsentgeltund für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar)in vereinbarter Höhe zu. 6.3. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.)sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen bzw.Besprechungsaufwand.6.4. Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhesowie zuzüglich allfälliger Nebenkosten, wie Porto und Verpackung, Frachten, Zölle, Versicherungen etc.6.5.Im Zuge der Auftragsausführungvom Vertragspartner gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lastenund werden gesondert verrechnet.
6.6.An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir nicht gebunden. 6.7.Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen. 7. Zahlung7.1.Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Werktagenab Rechnungslegung spesen-und abzugsfrei einlangend beim Fotografen zur Zahlung fällig. 7.2.Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.7.3.Der Fotograf ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. 7.4.Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Fotografensämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in Höhe von €40,00als Entschädigung für Betreibungskosten gem.§ 458 UGB. 7.5.Bei Verzug des Vertragspartnersmit einer (Teil)Zahlung oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern geeignet sind(z.B.Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens), ist der Fotografberechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, sowie noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung derfälligen Forderungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Vertragspartnerdiesen Verpflichtungen nicht nach, ist der Fotografberechtigt,von sämtlichen mit dem Vertragspartnergeschlossenen Verträgen ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten. Davon unberührt bleibt das Recht auf Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkteauf Kosten des Vertragspartnerssowie auf Geltendmachung von Schadenersatz. 7.6.Der Vertragspartnerist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen den Fotografennur dann berechtigt, wenn dieserzahlungsunfähig istund die Forderung des Vertragspartnersin einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt oder vom Fotografenanerkannt wurde.7.7.Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartnersgegenüber den Forderungen des Fotografen wegen mangelhafter Erfüllung oder der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird ausdrücklich ausgeschlossen.8. Pflichten des Vertragspartners8.1.Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an derAuftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (z.B.Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (z.B.Modelle) zu sorgen. Der Fotograf gewährleistetdie Zustimmung von Berechtigten, insbesondere von Modellen,nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 3.7.).8.2.Schad-und Klagsloshaltung:Der Vertragspartnerverpflichtet sich, den Fotografenvollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad-und klaglos zu halten, fallseraufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw.des Verhaltens des Vertragspartnerszivil-oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw.gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.8.3.Im Falle der Beauftragung des Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Vertragspartner, dass er die hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen. 8.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach
Aufforderung durch den Fotografen nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners einzulagern. 9. Annahmeverzug, Rücktrittdes Vertragspartners9.1.Wird die Leistungvom Vertragspartnerzur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommenbzw.die Leistungserbringung desFotografen verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartnerin Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder –unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche –auf Vertragserfüllung zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagenfortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw.Teilzahlungen) verstößt. Tritt der Fotografberechtigt vom Vertrag zurück, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgeltzuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu.9.2.Bei Annahmeverzug hat derVertragspartnerallfällige Lagerkosten sowie die Kosten für die erfolglose An-und Ablieferung zu tragen. Trifft den Vertragspartnerein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografendarüber hinaus den ihmdurch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung. 9.3.Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B.aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw.reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.10.Eigentumsvorbehalt10.1.Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im Eigentum des Fotografen. Der Vertragspartnerträgt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung. 10.2.Der Vertragspartnerist befugt, über die gekauften Waren im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu verfügen.10.3.Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware istdem Vertragspartner untersagt.
10.4.Der Vertragspartnerverpflichtet sich, den Fotografenvor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieserunter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in seinemEigentum stehende Waren übernehmen kann.10.5.Gerät der Vertragspartnermit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Fotografberechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig. 10.6.Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Fotograf erklärtden Rücktritt vom Vertrag schriftlich. 11. Gewährleistung 11.1. Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung des Fotografen vom vertraglich Geschuldeten vor. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber hinausgehende Garantieversprechen werden vom Fotografennicht übernommen. Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigenoder ungenauenAnweisungen des Vertragspartners beruhenbzw.für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw.Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfallskeine Gewährleistungsansprüche.11.2. Für unwesentliche Mängel, wie z.B.Farbdifferenzen bei Nachbestellung oder geringfügige Materialabweichungen,sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. 11.3. Das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlichvom Vertragspartner zu beweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.11.4.Der Vertragspartnerist gemäß § 377 UGB bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungs-, Schadenersatz-sowie Irrtumsanfechtungsansprücheaufgrund eines Mangels verpflichtet, den Mangelunverzüglich nach Empfang der Lieferung oder Leistung, längstens innerhalb von 8 Werktagen, versteckte Mängel binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.11.5.Die Gewährleistungsfrist beträgt 6Monate ab Gefahrenübergang/Übernahme des Werkes. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb dieser Frist bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eineErsatzlieferung erfolgt.